BU-Satzung

Unsere Satzung:

BU_Satzung_05.05.2017

des Vereines „Bürgernah/Unabhängig Mittelstetten“

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verein führt den Namen „Bürgernah/Unabhängig Mittelstetten“ – Kurzform BU Mittelstetten- nachfolgend „Verein“ genannt.
    2. Der Sitz des Vereines ist Mittelstetten.
    3. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr

§2 Zwecke, Ziele

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereines ist der Zusammenschluss parteiunabhängiger Bürger der Gemeinde Mittelstetten mit dem Ziel, am kommunal politischen Geschehen der Gemeinde Mittelstetten mitzuwirken und an der Bewältigung dieser kommunalen Aufgaben auf der Ebene der Gemeinde mitzuarbeiten.
  3. Zu den Zielen und Aufgaben gehören insbesondere:
    • Beteiligung an den Wahlen auf Gemeindeebene mit eigenen Bewerberlisten sowie Wahl der Bewerber zu den Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen.
    • Die Wahrnehmung von Bürgerinteressen im Gemeinderat und gegenüber deren Verwaltungen.
      • Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche ihm zufließenden Mittel werden ausschließlich zur Durchführung der Zwecke und Ziele des Vereines verwendet. Insbesondere erhalten Mitglieder des Vereines keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Aus einem eventuellen Überschuss sind Rücklagen zu bilden, die ausschließlich für Vereinszwecke zu verwenden sind.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

    1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche Person werden,
      • die das 16. Lebensjahr vollendet hat,
      • die die Grundsätze des Vereines anerkennt,
      • die bereit ist, ihre Ziele zu fördern,
      • die keiner politischen Partei oder einer ihrer Organisationsformen bzw. einer andere kommunal politische Gruppierung angehört,
      • die ihren ersten Wohnsitz in den Grenzen der Gemeine Mittelstetten hat und
      • der die bürgerlichen Ehrenrechte und das Wahlrecht nicht aberkannt sind.
    2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Anschrift des Antragstellers, die Erklärung, keiner politischen Partei oder einer ihrer Organisationsformen bzw. einer anderen kommunalpolitischen Gruppierung anzugehören sowie die Erklärung, dass er die Vereinssatzung anerkennt und mit der Einladung zu satzungsgemäßen Versammlungen per E-Mail-Versand einverstanden ist, enthalten . Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so bedarf dies keiner Begründung.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

    1. Die Mitgliedschaft endet durch:
      1. Tod
      2. Austritt
      3. Streichung
      4. Wegzug aus der Gemeinde Mittelstetten
      5. Eintritt in eine politische Partei bzw. eine ihrer Organisationsformen oder aktive Mitarbeit in anderen kommunalpolitischen Gruppierungen
      6. Ausschluss
    2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
    3. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied durch Wegzug aus der Gemeinde Mittelstetten, das aktive Wahlrecht zu den Gemeinderatswahlen in Mittelstetten verliert.
    4. Ein Mitglied kann, falls die Interessen des Vereines eine solche Maßnahme für notwendig erscheinen lassen, durch gemeinsam mehrheitlichen Beschluss von Vorstand und Beirat ausgeschlossen werden.

§5 Mitgliedsbeiträge

    1. Die Durchsetzung der Ziele des Vereines ist durch Spenden zu finanzieren, Beiträge werden nicht erhoben.

§6 Rechte der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der kommunalpolitischen Willensbildung des Vereines durch Diskussion, Anträge, Abstimmungen und Wahlen mitzuwirken.

§7 Pflichten der Mitglieder

    1. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze des Vereines zu vertreten und sich für seine Ziele einzusetzen.

§8 Organe des Vereines

    1. der Vorstand
    2. der Beirat
    3. die Mitgliederversammlung

§9 Mitgliederversammlung

      1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
      2. Die Mitgliederversammlung ist im ersten Quartal eines Kalenderjahres durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorsitzenden einzuberufen:
        1. auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert
        2. wenn dies 1/3 aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt
      3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden per E-Mail oder schriftlich mit einer Frist von 10 Tagen und Angabe der Tagesordnung, über die der Vorstand beschließt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail-Adresse bzw. Adresse gerichtet ist.
      4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
        Bei Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, bei Vereinsauflösung, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, der in offener Abstimmung zu berufen ist.
      6. Die Mitgliederversammlung
        1. wählt auf die Dauer von 3 Jahren
          1. die Mitglieder des Vorstandes
          2. die Mitglieder des Beirates
          3. 2 Finanzrevisoren
        2. und beschließt über
          1. Entlastung des Vorstandes
          2. Satzungsänderungen
          3. Auflösung des Vereines
        3. Nichtmitglieder sind bei den Mitgliederversammlungen willkommen, ein Stimmrecht haben sie – bei vereinsinternen Entscheidungen – nicht.
        4. Die Aufstellung von Kandidaten und Listen zur Bürgermeister- und Gemeinderatswahl erfolgt in öffentlicher Versammlung. Rede- und stimmberechtigt sind dabei alle Bürger
          1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben
          2. die die Grundsätze des Vereins anerkennen – die bereit sind ihre Ziele zu fördern
          3. die keiner politischen Partei oder einer ihrer Organisationsformen bzw. einer anderen kommunalpolitischen Gruppierung angehören
          4. die ihren 1. Wohnsitz in den Grenzen der Gemeinde Mittelstetten haben
          5. denen die Bürgerlichen Ehrenrechte und das Wahlrecht nicht aberkannt sind.

Eine Kandidatur auf der Liste des Vereins ist unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein. Mitglieder anderer Parteien und Wählergruppen sind von der Kandidatur ausgeschlossen. Die Einladungen zu solchen Versammlungen werden öffentlich bekanntgegeben, die Versammlungsleitung übernimmt der Vorsitzende des Vereins.

7.  Abstimmungen

      1. Die Art der Abstimmung zu § 9, Ziffer 6.1 und § 9, Ziffer 6.2 bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. In allen Organen werden die Beschlüsse bei folgenden Ausnahmen mit einfacher Mehrheit gefasst:
        1. für Satzungsänderungen (§ 9, Ziffer 6.2.b) sind die Stimmen von 2/3
        2. für die Auflösung des Vereines (§ 14) von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
      2. Bewerber für die Bürgermeisterwahl nach § 9, Ziffer 6.3 sind in Einzelabstimmung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen.
      3. Bewerber für die Gemeinderatswahl nach § 9, Ziffer 6.3 sind in Einzel- oder Sammelabstimmung mit relativer Mehrheit geheim zu wählen. Eine Sammelabstimmung kann in Abschnitten erfolgen.
  1. 8. Für Stichwahlen gilt folgendes:
    Erhalten im Falle einer Einzelabstimmung zwei Bewerber die gleiche Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen diesen bei den Bewerbern. Ergibt sich dabei erneute Stimmgleichheit, entscheidet das Los
  2. 9. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung können nachträglich nicht gestellt werden.
  3. 10. Über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften als Ergebnisprotokolle zu fertigen, vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu verwahren.

§ 10 Der Vorstand

    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      1. dem Vorsitzenden
      2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
      3. dem Schatzmeister
      4. dem Schriftführer
    2. Jeder Mandatsträger des Vereines, der der Vorstandschaft gemäß § 1O, Ziffer 1 nicht angehört, kann an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen. Er ist zu jeder Sitzung einzuladen.
    3. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten jeder für sich alleine, der Schatzmeister und der Schriftführer gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten darf. Sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende an der Vertretung verhindert, vertreten Schatzmeister und der Schriftführer gemeinsam. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 500,– sind nur verbindlich, wenn sie vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vorgenommen werden.
    4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirates einholen.
    5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf Dauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.
    6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
    7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Der Beirat

    1. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von drei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt.
    2. Der Beirat hat die Aufgabe,
      1. mitzubestimmen bei der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
      2. den Vorstand in wichtigen Vereins Angelegenheiten zu beraten (§ 1O, Ziffer 4)
    3. Für die Einberufung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Einberufung des Vorstandes (§ 10, Ziffer 6) die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes ein Ersatzmitglied berufen.

§ 12 Schatzmeister, Finanzrevisoren

  • Dem Schatzmeister obliegt die Entgegennahme und Verwaltung aller Zahlungseingänge für den Verein sowie die Auszahlung der vom Vorstand angewiesenen Beträge. Die weiteren Rechte und Pflichten werden durch Vorstandsbeschluss geregelt.
  • Der Schatzmeister ist für eine ordentliche Buchführung, in einfacher Form, aller Vereinsfinanzen verantwortlich.
  • Die Finanzrevisoren werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Solange keine Neuwahl der Finanzrevisoren stattgefunden hat, werden die Geschäfte von den bisherigen Finanzrevisoren weitergeführt.
  • Die Finanzrevisoren prüfen jährlich die Buchführung und Belege vor der in § 9, Ziffer 2 festgelegten Mitgliederversammlung. Sie geben ihren Prüfungsbericht in der Sitzung dieser Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereines

    1. Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Für den Fall der Auflösung sind Beschlüsse darüber, wie das Vermögen des Vereines bei Auflösung zu verwenden ist, erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes zu vollziehen. Das Vermögen des Vereines darf in diesem Falle nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Sven Buchmann
1. Vorsitzender

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 21. Juni 1996 errichtet und am 05.05.2017 in einer Mitgliederversammlung geändert.